Die Statuten (pdf) vom 26. März 1998
und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (pdf) bilden das
Regelwerk, wo die Rechte und Pflichten verbindlich festgehalten sind.
Alle Liegenschaftseigentümer innerhalb des Bauperimeters von Bubendorf haben das Recht sich an das Kabelnetz der FGB anzuschliessen und beantragen dies mit dem Anschlussgesuch (pdf). Sobald der Anschlussvertrag (pdf) unterschrieben ist, wird die Liegenschaft durch die WD-Regionet AG angeschlossen.
Durch den Erwerb einer Liegenschaft (auch Stockwerkeigentum), welche am Kabelnetz der FGB angeschlossen ist, wird der Käufer auch Genossenschafter. Über diese Handänderung sollte der Erwerber die FGB informiern, damit die Anschlussgebühren mit dem richtigen Liegenschaftseigentümer abgerechnet werden. Die Handänderung kann mit dem Formular Handänderung (pdf) mitgeteilt werden.
Soll ein plombierter Anschluss reaktiviert werden, so kann das mit Formular Aktivierung (pdf) durch den Eigentümer der Liegenschaft beantragt werden.
Der Mieter oder Pächter muss den Kabelanschluss beim Vermieter entsprechend den Vertragsbedingungen kündigen, sofern die Kosten für den Kabelanschluss über die Nebenkosten in Rechnung gestellt werden. Der Vermieter wird die Plombierung des Wohnungsanschlusses bei der FGB beantragen.
Der Liegenschaftseigentümer kann entweder die Plombierung einer Einheit oder der ganzen Liegenschaft schriftlich mit dem Formular Plombierung (pdf) beantragen. Für eine plombierte Einheit wird keine jährliche Unterhalts- und Urheberrechtsgebühr erhoben, die Plombierung ist aber kostenpflichtig. Wird die ganze Liegenschaft plombiert, so bleibt der Liegenschaftseigentümer trotzdem Genossenschafter und der Anschluss kann zu einem späteren Zeitpunkt wieder aktiviert werden.
Gemäss den Statuten (Punkt 4) ist auch der Austritt aus der FGB möglich, die Durchleitungs- und Installationsrechte auf dem Grundstück/Liegenschaft bleiben aber dauernd und unentgeltlich (Statuten Punkt 3) bestehen. Die Austrittserklärung muss mittels eingeschriebenem Brief an die Verwaltung auf Ende des Kalenderjahres und unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist erfolgen.
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Anschlussgebühren einmalig: - Grundgebühr je Anschlussobjekt (pro freistehender Baukörper) - Zusatzgebühr je Wohnung/Büro etc. |
Fr. excl. MWSt. 2'000.00 900.00 |
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Plombieren und Deplombieren: - Plombierung pro Anschluss - Deplombierung |
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Fr. inkl. MWSt. 100.00 gratis |
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Wiederkehrende Gebühren: - Unterhaltsgebühr - Urheberrechtsgebühr (Beschluss ESchK vom 7.12.2006, GT 1) Betrag Total fakturiert pro Monat |
Fr. pro Jahr excl. MWSt. 144.00 24.95 |
Fr. pro Monat excl. MWSt. 12.00 2.08 |
Fr. pro Monat inkl. MWSt. 12.95 2.25 15.20 |
Die monatliche Gebühr wird in der Regel einmal jährlich fakturiert.
Bei zivilrechtlichen Streitigkeiten zwischen Kunden und Telekommunikationsanbietern (Fernmelde- und Mehrwertdiensten etc.)
vermittelt die Schlichtungsstelle ombudscom.
Die Tiefbauarbeiten auf der eigenen Parzelle und die Hälfte der Projektierungskosten gehen zu Lasten des Eigentümers.
Die jährliche Empfangsgebühr für den Radio- und Fernsehempfang wird von der Billag AG zusätzlich in Rechnung gestellt.